Krankenkassenbeitrag und Zuzahlungspflicht bei Studierenden
EINLEITUNG
Während des Studiums besteht eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Ein Nachweis darüber ist unter anderem bei der Immatrikulation vorzuweisen.
Studierende können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei über die Krankenkasse eines Elternteils oder des Ehepartners mitversichert sein (Familienversicherung). Diese Mitversicherung kann um die Dauer von bereits geleisteten gesetzlichen Diensten (Wehr- und Zivildienst) verlängert werden.
Für die Familienversicherung gilt: Das Einkommen des Mitversicherten darf monatlich 355 Euro nicht übersteigen – bei einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro. BAföG-Leistungen werden nicht als Einkommen angerechnet.
Mit Vollendung des 25. Lebensjahres müssen sich Studierende selbst versichern. Diese Versicherungspflicht besteht für Studierende grundsätzlich bis zum 14. Fachsemester, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Studierenden sind frei in der Auswahl der Krankenkasse. Der Beitrag für Studierende liegt bei etwa 59 Euro. Empfänger von BAföG-Leistungen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 50 Euro für die Krankenversicherung und neun Euro für die Pflegeversicherung.
Auch Studierende müssen bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Für diese zuzahlungspflichtigen Leistungen ist eine Belastungsgrenze vorgesehen. Diese beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt – für chronisch Kranke (bei therapiegerechtem Verhalten) liegt sie bei einem Prozent. Für Zahnersatz gilt eine besondere Härtefallregelung.
ZUSTAENDIG
Ihre Krankenkasse
VORAUSSETZUNG
Für alle zuzahlungspflichtigen Leistungen gelten die Belastungsgrenzen von zwei beziehungsweise ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Bei der Versorgung mit Zahnersatz liegt eine unzumutbare Belastung vor, wenn das monatliche Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt eine gesetzlich bestimmte Grenze nicht überschreitet. Genaue Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse nach Vorlage des Heil- und Kostenplanes und Ihrer Einkommensnachweise.
ABLAUF
Für jede Zuzahlung bekommen Sie eine personifizierte Quittung (z.B. von Ärzten und Apothekern). Heben Sie diese Quittungen gut auf. Das gilt natürlich auch für die Quittungen Ihres Ehepartners oder Kindes. Wenn die Zuzahlungen Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Diese prüft dann für Sie, ob Sie für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit werden können.
Dazu müssen Sie schriftlich einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht stellen. Das entsprechende Formular erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.
UNTERLAGEN
- Einkommensnachweise
- Quittungen für Zuzahlungen
- gegebenenfalls der Heil- und Kostenplan bei zahnärztlicher Behandlung
RECHTSGRUNDLAGE
- § 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Versicherungspflichtige Personen)
- § 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Familienversicherung)
- § 55 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Leistungsanspruch Zahnersatz)
- § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Zuzahlungen)
- § 62 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Belastungsgrenze)
- § 186 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Beginn der Mitgliedschaft)
- § 249 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Tragung der Beiträge)
- § 13 a Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) (Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag)